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e r o r d n u n gzur Regelung des Taxenverkehrs
 im Landkreis Verden
 ( Taxenordnung )
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  | § 
1 Geltungsbereich 1. 
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenenTaxen von Unternehmen, 
die ihren Betriebssitz
 im Landkreis Verden haben.
 2. 
Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmennach dem Personenbeförderungsgesetz,
 nach den zu seiner Durchführung erlassenen
 Rechtsvorschriften und nach 
dem zum Verkehr
 mit Taxen erteilten Genehmigungen
 sowie der Verordnung 
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
 im Personenverkehr ( BOKraft 
) bleiben unberührt.
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§ 2 Bereitstellung 
von Taxen 1. 
Taxen dürfen nur auf den mit Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen 
der Betriebssitzgemeinde und am Betriebssitz bereitgestellt werden.
  . Für 
das Bereitstellen von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände 
oder auf Taxenständen außerhalb der Betriebssitzgemeinde ist die Genehmigung 
des Landkreises Verden einzuholen.
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  | 2. 
Jede Taxifahrerin/jeder Taxifahrer ist berechtigt,ihr/sein Taxi auf den gekennzeichnetenTaxenständen bereitzustellen,wenn die festgesetzte Anzahl der Taxenplätze 
noch nicht
 erreicht ist.
 Bei Taxenständen auf Privatgrundstücken 
richtet sich das Bereitstellen nach der
 vertraglichen Regelung zwischen der 
Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer
 und 
dem Taxenunternehmen.
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  | § 
3 Ordnung 
auf den Taxenständen 1. 
Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen so aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht behindern. Jede Lücke ist
 durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen.
 Die Taxen müssen 
stets fahrbereit sein.
 
 2. Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe 
frei.
 
 3. Taxen dürfen auf Taxenständen 
nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
 Jeder unnötige Lärm 
und jede sonstige Belästigung der Passanten und der Anlieger
 sind zu 
vermeiden.
 4. 
Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit 
haben oder erhalten,im Rahmen ihrer Tätigkeit den gesamten Taxenstand 
zu befahren.
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  | § 
4 Dienstbereit 1. 
Bereitstellen und Einsatzt der Taxen auf den Taxenständen können durch einen von den Vereinigungen des Taxengewerbes oder vom
 örtlichen 
Taxengewerbe gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden.
 Der Dienstplan 
ist dem Landkreis Verden zur Zustimmung vorzulegen;
 Änderungen bedürfen 
ebenfalls der Zustimmung.
  
2. Der Landkreis Verden kann selbst einen Dienstplan aufstellen,wenn das Taxengewerbe 
von dieser Möglichkeit keinen oder keinen ausreichenden Gebrauch macht.
 3. 
Während der Personenbeförderung sind die Funkgeräte so leise zu 
stellen,dass Fahrgäste nicht belästigt werden.
 4. 
Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur 
mit Zustimmung aller Fahrgäste betrieben werden.
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§ 5 Beförderungspflicht  
Pflichtfahrbereich im Sinne von § 47 Abs. 4 PBefG ist das Gebiet des Landkreises Verden.
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  | § 
6 Beförderungsentgelte 1. 
Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr setzen sich aus dem Grundpreis,dem Fahrpreis und ggf. dem Wartepreis zusammen .
 2. 
Die Höhe der Beförderungsentgelte ergibt sich aus den in der Anlage 
1 zu dieser Verordnung festgesetzten Taxentarife.
 Zuschläge 
werden nicht erhoben  3. 
Die Beförderungsentgelte sind Einheitstarife und gelten für alle Fahrten 
bei Tag und Nacht ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten 
Personen.Die Beförderungsentgelte
 dürfen weder überschritten 
noch unterschritten werden.In den Beförderungsentgelten
 ist die gesetzliche 
Umsatzsteuer enthalten.
 4. 
Die Mitnahme von Gepäck und Tieren ist frei. 5. 
Fahrten über die Grenze des Landkreises Verden hinaus unterliegen nicht den festgesetzten Taxentarifen. Sie sind frei vereinbar;
 die Vereinbarung 
muss vor Antritt der Fahrt erfolgen.
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  | § 
7 Sondervereinbarungen 
  1. 
Abweichend von den festgesetzten Beförderungsentgelten sind Sondervereinbarungen 
für den Pflichtfahrbereich zulässig,wenn
 a) 
ein bestimmter Zeitraum,eine Mindestfahrzeit oder ein Mindestumsatz pro Monat 
festgelegt wird,
 b) 
die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und c) 
die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen schriftlich 
vereinbart sind.
 2. 
Sondervereinbarungen sind dem Landkreis Verden zur Zustimmung vorzulegen;sie 
werden erst mit Zustimmung wirksam.
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  | § 
8 Zahlung 
des Beförderungsentgeltes 1. 
Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu zahlen.In begründeten 
Fällen kann bereits vor Antritt der Fahrt ein
 Vorschuss bis zur Höhe 
des vorraussichtlichen
 Beförderungsentgeltes verlangt werden.
 2. 
Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über das gezahlteBeförderungsentgelt 
unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen
 Kennzeichens der Taxe ohne 
Erhebung eines Aufschlages
 auszustellen.
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  | § 
9 Fahrpreisanzeiger 1. 
Der Fahrpreisanzeiger ist bei Antritt der Fahrt einzuschalten.Bei telefonisch 
bestellten Fahrten von einem Ort innerhalb des Betriebssitzes ist der Fahrpreisanzeiger 
erst bei
 Ankunft bei der Bestellerin/dem Besteller einzuschalten.
 2. 
Wird eine Fahrt von einem Ort außerhalb des Betriebssitzes bestellt,so ist 
der Fahrpreisanzeiger an der Grenze des Betriebssitzes ( Gemeindegrenze )
 einzuschalten.Soweit die Fahrt zum Betriebssitz zurück durchgeführt
 wird,sind keine Anfahrtskosten zu berechnen.
 3. 
Bei Bestellungen von einem Ort außerhalb des Betriebssitzes ist die Bestellerin/der Besteller ggf. auf die Berechnung der Anfahrtskosten hinzuweisen.
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 | § 
10 Durchführung 
des Fahrauftrages 1. 
Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist verpflichtet,älteren,gebrechlichen oder 
behindertenPersonen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen 
des Gepäcks
 behilflich zu sein.
 2. 
Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist berechtigt,den Fahrgästen die Plätze 
zuzuweisen.Auf die Wünsche der Fahrgäste soll dabei Rücksicht 
genommen werden.
 3. 
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.Sie dürfen 
nur dann mitgenommen werden,wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet 
wird.
 Blindenführerhunde in Begleitung von Behinderten sind immer 
zu befördern.
 4. 
Mit Taxen dürfen nur Krankenfahrten durchgeführt werden,die keine Krankentransporte 
im Sinne der jeweils geltenden Krankentransportrichtlinien des Bundesausschusses
 der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenfahrten und
 Krankentransportleistungen sind.
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  | § 
11 Pflichtenbelehrung 1. 
Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer ist verpflichtet,die beschäftigten Fahrerinnen 
und Fahrer bei Einstellung und danach mindestens einmal im Jahr über 
ihre Pflichten nach dem
 Personenbeförderungsgesetz,der Verordnung über 
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
 im Personenverkehr und dieser Verordnung 
zu belehren.
 2. 
Die Pflichtenbelehrung ist von der Unternehmerin/dem Unternehmer mit schriftlicher 
Bestätigung der Fahrerin/des Fahrers aktenkundig zu machen und mindestens 
ein Jahr
 lang aufzubewahren.
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  | § 
12 Ordnungswidrigkeiten  
Verstöße gegen diese Verordnung können gemäß 
§ 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße 
bis 5.000 € geahndet werden,soweit
 nicht nach anderen Vorschriften eine 
schwerere Ahndung verwirkt ist.
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  | § 
13 Schlussbestimmungen 1. 
Ein Abdruck dieser Verordnung mit Anlage ist in der Taxe mitzuführen und 
Fahrgästen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
 2. 
Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser 
Verordnung auf die festgesetzten Beförderungsentgelte umzustellen.
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 | § 
14 Inkrafttreten 1. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2. 
Gleichzeitig treten die Droschkenordnung des Landkreises Verden vom 15. Juni 1964 
und die Verordnung über die Entgelte für die Beförderung in 
Kraftdroschken im Landkreis Verden vom
 3. Dezember 1979 in der Fassung der 
6. Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1999
 außer Kraft.
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 |   Verden 
                  (Aller) , 22. Oktober 2001 Landkreis 
Verden  gez. 
                  Wächter (Landrat)gez. Jahn (Oberkreisdirektor)
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              | Anlage 1
 zur 
                  Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Verden (Taxenordnung) vom 22.10.2001
 Änderungsverordnung vom 12.12.2014
 gültig ab 01.02.2015.
 1. 
                  Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 5,00 €. 
                  In diesem Fahrpreis ist eine Beförderungsstrecke von 800 
                  m oder
 eine Wartezeit von 195 Sekunden enthalten.
 2. 
                  Der weitere Fahrpreis beträgt für jeden weiteren Kilometer 
                  0,10 € je 47,62 m = 2,10 € / km .
 3. 
                  Der Zuschlag für die angeforderte Beförderung in einem 
                  Grossraumtaxi beträgt 5,00 €,wenn mehr als vier Fahrgäste zu 
                  befördern sind.
 Der Besteller ist bei der Anforderung eines Grossraumtaxis
 ausdrücklich auf diesen Zuschlag hinzuweisen.
 
 4. Für Wartezeiten,die durch den Fahrauftrag begründet 
                  sind,
 beträgt das Entgelt 0,10 € je 11,61 Sekunden.
 Es besteht keine Verpflichtung,länger als 30 Minuten zu 
                  warten.
 5. 
                  Für eine vom Besteller verursachte Leerfahrt beträgt 
                  das Entgelt 5,00 €. 
                   Anfahrtskosten 
                  : Für Taxifahrten,außerhalb des Pflichtfahrgebietes 
                  ist die Fahrerin/der Fahrer
 zur Erhebung einer Anfahrtsgebühr verpflichtet.
 Die Anfahrtsgebühr berechnet sich aus der Entfernung zwischen 
                  der
 Ortsgrenze und dem Start b.z.w. dem Zielort
 (maßgebend ist der nähere Ort zur Stadtgrenze des 
                  "Pflichtfahrgebietes").
 Holen wir Sie aus einem Ort außerhalb der Pflichtfahrgebietes 
                  ab,fallen
 Grundsätzlich keine Anfahrtskosten an,wenn Ihr Zielort 
                  innerhalb unseres
 Pflichtfahrgebietes
 (Stadt Verden inkl. Döhlbergen,Eissel,Hutbergen,Rieda,Scharnhorst 
                  und Walle)
 liegt.
 Es 
                  werden keine weiteren Zuschläge (z.B. Nachttarif) erhoben 
                  . | 
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 |  moderne 
Spiegel-Taxameter in unseren Fahrzeugen
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